Was kann als Unterhaltsrente berücksichtigt werden?
Zur Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 11.10.2018 – III R 45/17; veröffentlicht am 27.3.2019).
Hintergrund: Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, so erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin und der Beigeladene haben einen gemeinsamen Sohn, der im Streitjahr in L studierte, dort lebte und nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen war. Der Beigeladene zahlte dem Sohn zunächst monatlichen Barunterhalt i.H.v. 500 €, den er ab September 2014 auf 590 € erhöhte. Die Klägerin zahlte von Januar bis August 2014 monatlich 400 € und ab September 2014 490 € im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommer- und Wintersemester, die Bahncard des Sohnes, Heimfahrt-Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin ab, weil der Sohn nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebe und der Beigeladene den überwiegenden Barunterhalt leiste.
Der BFH hat der Revision der Familienkasse stattgegeben:
Der Begriff der Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG orientiert sich am Begriff der Geldrente i.S. von § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB. Hiernach ist Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt.
Auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG wirken sich weder Sachleistungen noch nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen aus.
Einzelne Zahlungen, mit denen bestehender Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt wird oder die ohne konkreten Bedarf geleistet werden, sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Denn einzelne Geldzuwendungen, z.B. für Krankheitskosten, Kfz-Reparaturen, Urlaub oder besondere Ausbildungskosten, fallen mangels Regelmäßigkeit nicht unter den Begriff einer Rente.
Die weiteren Zahlungen der Klägerin sind nicht regelmäßig monatlich geleistet worden und können daher nicht als Unterhaltsrente qualifiziert werden.
Der Beigeladene hat im gesamten Streitzeitraum die höhere Unterhaltsrente gezahlt und ist deshalb vorrangig berechtigt.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.10.2018 – III R 45/17; NWB Datenbank (Ls)