Behinderte Menschen können anstatt der tatsächlichen Kosten, die durch den behinderungsbedingten Lebensbedarf entstehen, einen Pauschbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Durch einen Gesetzesentwurf sollen die Pauschbeträge in Zukunft angehoben werden, sowie die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme erleichtert werden.
Ab 2021 sind die folgenden Änderungen vorgesehen:
- Die Pauschbeträge sollen in Zukunft schon ab einem Grad von 20 (bisher 30) geltend gemacht werden können
- Die aktuellen Zusatzvoraussetzungen für einen Grad von unter 50 sollen entfallen
- Die Pauschbeträge selbst sollen sich verdoppeln
Auch bezüglich der Pflegekostenpauschale soll es eine Veränderung geben. Dieser soll in Zukunft unabhängig von dem Merkmal „hilflos“ vom Pflegenden geltend gemacht werden können, und zwar
- Pflegegrad 2: 600€
- Pflegegrad 3: 1.100€
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800€
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